ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Clayre & Eef B.V., geschäftsansässig zu 6081 PH Haelen, Aan de Giesel 46. Eingetragen im Handelsregister der Kamer van Koophandel Nummer 724 96290.

ARTIKEL 1  ·  ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Auf alle Angebote, Offerten und Auftragsbestätigungen der Verträge mit und Lieferungen von Clayre & Eef B.V., hiernach „der Verkäufer“ genannt, sind ausschließlich diese Bedingungen anwendbar.

1.2. Auf abweichende und/oder ergänzende Bedingungen kann der Käufer nur dann Bezug nehmen, wenn und sofern diese vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich akzeptiert sind. In diesem Fall gilt die Abweichung von diesen Bedingungen nur für das betreffende Geschäft.

1.3. Eine Verweisung des Käufers auf eigene allgemeine Einkaufsbedingungen oder andere Bedingungen wird vom Verkäufer nicht akzeptiert.

ARTIKEL 2  ·  ANGEBOTE UND OFFERTEN

2.1. Allgemeine Angebote und Offerten des Käufers sowie Angaben in Preislisten und Prospekten sind für die Dauer von 60 Tagen und exklusive Umsatzsteuer gültig, es sei, der Verkäufer hat dieses in seiner Offerte an den Käufer ausdrücklich anders mitgeteilt.

ARTIKEL 3  ·  VERTRÄGE

3.1. Verträge kommen ausschließlich aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Verkäufer zustande, oder dadurch, daß der Verkäufer ganz oder teilweise den Lieferauftrag des Käufers erfüllt.

3.2. Bei Lieferauftrag in verschiedenen Teilen wird der Auftrag als insgesamt zustande gekommen betrachtet, sofern die erste teilweise Lieferung bzw. Teillieferung erfolgt.

ARTIKEL 4  ·  PREIS

4.1. Alle vom Verkäufer angegebenen Preise und mit dem Verkäufer vereinbarte Preise sind Nettopreise, deshalb exklusive Umsatzsteuer und alle übrigen die Lieferung und Ausfuhr betreffenden Lasten und Kosten.

4.2. Sofern nach Vertragsabschluß ein Kostenpreisfaktor sich erhöht, ist der Verkäufer berechtigt, die Preise der vom Verkäufer zu liefernden Ware dementsprechend anzupassen, auch wenn dies aufgrund von Umständen geschieht, die bei Vertragsabschluß vorhersehbar waren.

ARTIKEL 5  ·  LIEFERUNG UND RISIKO

5.1. Die Lieferung gilt als erfolgt:

a. sofern die Ware vom oder im Auftrag des Käufers abgeholt ist: Durch Entgegennahme der Waren;

b. bei Versendung oder bei Transport durch ein Transportmittel des Verkäufers oder einen durch den Verkäufer beauftragten Frachtführer;

c. soweit die tatsächliche Lieferung der Waren nicht vom Betriebsgelände des Verkäufers erfolgt: In dem Moment, daß die Waren den anderen Ort verlassen.

5.2. Die Waren werden ab Lager geliefert, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5.3. Die Waren sind ab dem Zeitpunkt der Lieferung ab Lager auf Rechnung und Risiko des Käufers; auch im Fall der Franko-Lieferung.

5.4. Das Schadensrisiko während oder im Zusammenhang mit dem Transport der Waren trägt der Käufer. Der Käufer hat - soweit gewünscht - für eine ordnungsgemäße Versicherung der Waren Sorge zu tragen. Der Verkäufer trägt diesbezüglich keine Haftung.

5.5. Im Fall der Lieferung der Ware an einen Dritten auf Weisung des Käufers bleibt der Käufer haftbar für den Kaufpreis der Waren.

5.6. Der Verkäufer behält sich das Recht der Lieferung per Nachnahme vor.

5.7. Sofern die Waren innerhalb von 4 Wochen nach Bestellung nicht bezahlt sind, ist der Verkäufer von der Lieferung der Waren freigestellt. Der Käufer hat in diesem Fall eine Vertragsstrafe von e50,- per Bestellung an den Verkäufer zu zahlen.

ARTIKEL 6  ·  LIEFERZEIT

6.1. Angegebene Lieferzeiten gelten immer als ungefähre und niemals als Fixtermine.

6.2. Soweit kein Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Frist von minimal 1 Monat zu gewähren, um noch zu liefern, bevor der Käufer sich auf eine Überschreitung der Lieferzeit berufen kann. Das Überschreiten der Lieferzeit gibt dem Käufer nicht das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz.

ARTIKEL 7  ·  ABRUFEN UND ABNAHME

7.1. Unter Abruforder wird eine Order verstanden, bei welcher der Zeitpunkt der Lieferung von dem Abruf des Käufers abhängig ist. Soweit bezüglich des Zeitpunktes des Abrufes nichts vereinbart ist, dann soll als solcher das Lieferdatum bzw. der letzte Tag der Lieferfrist gelten.

7.2. Bei einer Abruforder hat - es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart - die Lieferung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des schriftlichen Abrufs des Käufers zu erfolgen.

7.3. Im Fall, daß der Käufer innerhalb von 4 Wochen nach der Abruffrist jedenfalls nach dem Lieferdatum bzw. letzten Tag der Lieferfrist nicht abgerufen hat, ist der Verkäufer freigestellt von der Lieferung und der Käufer zu einer Vertragsstrafe von € 50,- per Abruforder verpflichtet.

ARTIKEL 8  ·  BEZAHLUNG

8.1. Alle Bezahlungen haben - es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart - ohne Abzug, Kürzung oder Verrechnung zu erfolgen. Risiko und Kosten, die mit der Überweisung im Giroverkehr oder Banküberweisung verbunden sind oder die bei einer Zahlung mit Dokumentenakreditiv entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

8.2. Vom Käufer erbrachte Zahlungen werden an erster Stelle auf die geschuldeten Zinsen und Kosten und an zweiter Stelle auf die von den fälligen Rechnungen am längsten offenstehende verrechnet, selbst wenn der Abnehmer vermerkt, daß die Zahlung auf eine spätere Rechnung sich bezieht.

8.3. Sofern der Käufer einen von ihm geschuldeten Betrag nicht unverzüglich nach der oben genannten Frist zeitig erfüllt, ist der Käufer von Rechts wegen im Verzug, ohne daß es einer vorangehenden Mahnung bedarf. In diesem Fall schuldet der Käufer vom Verzugstag an Zinsen in Höhe von 1 % per Monat sowie die außergerichtlichen Inkassokosten, welche mit 15 % des geschuldeten Betrages, mindestens € 250,-, festgesetzt sind. Die Verpflichtung zur Zahlung außergerichtlicher Inkassokosten läßt die Verpflichtung zur Zahlung gerichtlicher und Vollstreckungskosten unberührt. Im Falle der Insolvenz, Zwangsverwaltung oder Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers oder der Liquidation seines Unternehmens hat der Verkäufer das Recht, alle noch geschuldeten Beträge sofort zu fordern und zu kassieren.

ARTIKEL 9  ·  EIGENTUMSVORBEHALT

9.1. Bis zum gesamten Ausgleich der vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geschuldeten Zahlungen bezüglich eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages behält der Verkäufer das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren, und zwar zur Sicherheit bezüglich der Zahlung all seiner Ansprüche, ohne Ausnahme; der Käufer darf somit die ihm in Erfüllung dieses Vertrages gelieferten Waren, solange keine vollständige Zahlung an den Verkäufer erfolgte, nicht veräußern, beleihen, verpfänden oder in einen Hypothekenhaftungsverband einbringen, noch vermieten, verleihen oder auf welche Weise oder mit welcher Bezeichnung auch immer aus seinem Betrieb verbringen, es sei denn, er übt als Wiederverkäufer einen Betrieb aus, bei welchem das Verkaufen der gelieferten Waren Unternehmensgegenstand ist, in diesem Fall ist er zu einem derartigen Verkauf berechtigt. Dieses Recht zum Verkauf verfällt, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Zwangsverwaltung beantragt wird.

9.2. Soweit der Käufer nicht vollständig leistet, hat der Verkäufer das Recht, diese unvollständige Zahlung auf alle mit dem Verkäufer laufenden Verträge zu beziehen. Im Fall einer unvollständigen Leistung des Käufers hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag teilweise aufrechtzuerhalten.

ARTIKEL 10  ·  VERPFÄNDUNG

Im Falle der Weiterveräußerung an Dritte der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten und von diesem noch nicht bezahlten Waren ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich nach Entstehen der Forderung des Käufers gegenüber Dritten diese Forderung an den Verkäufer bis zu einem Maximumbetrag, zu welchem der Verkäufer die Waren an den Käufer verkauft hat, zu verpfänden, dieses zur Sicherheit der Zahlung des Kaufpreises an den Käufer.

ARTIKEL 11  ·  HÖHERE GEWALT

11.1. Als nicht vollständige Vertragserfüllung, die dem Verkäufer nicht zugerechnet werden kann, gilt bei Umständen, mit welchen der Verkäufer bei Vertragsabschluß redlicherweise nicht rechnen konnte und daher die normale Vertragserfüllung redlicherweise nicht vom Verkäufer verlangt werden kann. Darunter fallen Streik, Nichterfüllung seiner Lieferanten, Nichterfüllung seiner bei Ausführung des Vertrages eingeschalteten Frachtführer, Streik und Kalamitäten wie Brand beim Verkäufer.

11.2. Sofern die höhere Gewalt von zeitlicher Art ist, haben die Parteien das Recht, die Ausführung des Vertrages solange zu stunden, bis der Umstand, der die höhere Gewalt hervorruft, nicht mehr vorhanden ist.

11.3. Soweit die höhere Gewalt von bleibender Art ist, wird der Vertrag dadurch aufgehoben.

ARTIKEL 12  ·  MÄNGELRÜGEN

12.1. Mängelrügen bezüglich äußerlich wahrnehmbarer und anderer Mängel sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der tatsächlichen Ablieferung schriftlich beim Verkäufer einzureichen. Bei Überschreitung dieser Fristen verfallen alle diesbezüglichen Gewährleistungsrechte.

12.2. Jedes Recht auf Mängelrüge verfällt, soweit die Ware insgesamt oder teilweise in Gebrauch genommen wird. Für die Anwendung dieser Regelung wird jede Teillieferung als eine gesonderte Lieferung betrachtet. Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren, bezüglich derer er Mängel rügt, ohne Zustimmung des Verkäufers zurückzusenden. Bei festgestellter Beschädigung der Verpackung hat der Käufer innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Waren dies dem Verkäufer zu melden.

ARTIKEL 13  ·  RÜCKSENDUNGEN

13.1. Rücksendungen ohne vorhergehende Zustimmung des Verkäufers sind nicht zulässig. Geschieht dies doch, gehen alle Kosten, die mit der Sendung verbunden sind, zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer ist in diesem Fall frei, die Waren auf Rechnung und Risiko des Käufers bei Dritten zu lagern oder selbst hierzu zur Verfügung zu halten. Rücksendungen, die der Verkäufer nicht akzeptiert, entbinden den Käufer in keiner Weise von den Zahlungsverpflichtungen. Bezüglich der tatsächlichen Kosten aus oder in Zusammenhang mit Retouresendungen und bezüglich der anläßlich der vom Verkäufer vorgenommenen Maßnahmen entstehenden Kosten ist dessen spezifizierte Angabe für den Abnehmer bindend, vorbehaltlich eines Gegenbeweises.

13.2. Rücksendungen, die Folgen einer falschen Bestellung des Käufers sind, werden nach Annahme durch den Verkäufer kreditiert unter Abzug von 10 % der entstandenen Kosten, mindestens € 50,- per Fall. Rücksendungen laufen auf Rechnung des Käufers, es sei denn, sie erfolgen als Folge eines Fehlers des Verkäufers.

ARTIKEL 14  ·  HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

14.1. Der Verkäufer ist nicht haftbar für Handlungen von Untergebenen und/ oder Dritten, deren er sich bei der Ausführung des Vertrages bedient. 14.2 Sofern der Verkäufer haftbar ist für Folgeschäden, aus welchem Gesichtspunkt auch immer, ist diese Haftung beschränkt auf die versicherte Summe der vom Verkäufer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, soweit der Anspruch zu angemessenen Bedingungen zu versichern ist. Im übrigen ist der Haftungsbetrag beschränkt auf den Rechnungswert der Waren.

ARTIKEL 15  ·  RECHTSSTREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

15.1. Auf alle Verpflichtungen zwischen den Parteien ist niederländisches Recht anwendbar.

15.2. Alle Rechtsstreitigkeiten infolge oder in Zusammenhang mit den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen sollen ausschließlich entschieden werden durch den zuständigen Richter in Roermond, es sei denn, der Verkäufer bevorzugt, den Rechtsstreit dem gesetzlich vorgesehenen Richter vorzulegen.

ZUSATZINFORMATION

Informationen zur Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Abs. 3 ElektroG (Sammelquote) und § 22 Abs. 1 ElektroG (Verwertungsquoten): Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) veröffentlicht jährlich ausführliche Daten zu Elektro- und Elektronikgeräten und die in Deutschland erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvorgaben auf seiner Internetseite: "Informationspflichten gemäß § 18 Abs. 2 Elektro- und Eletronikgerätegesetz: https://www.bmuv.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/kreislaufwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete".